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    Das Fachkonzept im BTHG: Grundlage der Leistungsvereinbarung

    Das Fachkonzept im BTHG: Grundlage der Leistungsvereinbarung
    Das Fachkonzept im BTHG: Grundlage der Leistungsvereinbarung
    5:59

    Durch die Verabschiedung der Landesrahmenverträge nach SGB IX zur Umsetzung des BTHG in den Bundesländern wurde ein bisheriger Schwebezustand konkretisiert und ein grober Rahmen für die Neudefinition der Leistungen zur Teilhabe definiert, die mit der Trennung der Fach- von den existenzsichernden Leistungen notwendig wird. Für die Neuverhandlungen zwischen Kostenträgern und Leistungserbringern bleiben aber Unklarheiten bestehen, so zum Beispiel darüber, wie das im BTHG beschriebene Fachkonzept einer Einrichtung zukünftig konkret aussehen muss, um als Basis für eine personenzentrierte Leistungserbringung und deren Entgeltverhandlungen zu dienen. Wir klären auf.

    Vom Großen zum Kleinen: Fachkonzept als notwendige Grundlage der Leistungsdefinition

    Die Übergangsphase, die seit dem 1.1.2020 in allen Ländern läuft, wurde vereinbart, um für die strukturelle und leistungsrechtliche Umsetzung des BTHG Zeit zu gewinnen. Auch wenn weiterhin seitens der Leistungsträger viele Eckpunkte nicht definiert wurden, sollten die Leistungserbringer diese Zeit unbedingt für sich nutzen. Das in den Landesrahmenverträgen verankerte Fachkonzept stellt dabei nur eine Herausforderung dar, der man sich widmen sollte.

    Das Fachkonzept hat zwei Funktionen, es dient:

    1. als Basis für die personenzentrierte Leistungserbringung und die Neudefinition des Leistungsangebots nach dem BTHG,
    2. als Verhandlungsgrundlage für die weitere Leistungsvereinbarung und die damit verbundenen Entgelte.

    Rahmenvertrag bleibt vage: Was das Fachkonzept laut BTHG abdecken muss

    Das Fachkonzept im BTHG soll unter anderem die konkrete und angestrebte Leistung, den zu betreuenden Personenkreis sowie den notwendigen Personalbedarf abbilden. Außerdem müssen die für die Umsetzung notwendigen Prozesse im Rahmen der Qualitätssicherung und des Wirksamkeitsnachweises nachvollziehbar sein und fortgeschrieben werden.

    Dabei ermöglicht das Fachkonzept Platz und Raum für die Spezifika der jeweiligen Träger und die Möglichkeit, bisher erfolgte Leistungen zu hinterfragen und ggfs. zu konkretisieren bzw. neu zu definieren.

    Besondere zielgruppenspezifische Konzepte werden mit dem Träger der Eingliederungshilfe abgestimmt, beispielsweise für Intensivgruppen.

    Refinanzierung nach BTHG sichern: Fachkonzept als Chance zur Präzisierung des Angebots

    Dies bedeutet zwar eine neue Chance in der Gestaltungsfreiheit für die Leistungserbringer, erfordert aber auch eine gründliche Vorgehensweise in der Ausarbeitung: Einrichtungen der Eingliederungshilfe wurden bisher mit einer Präzisierung der bisherigen pauschalfinanzierten Leistungen wenig konfrontiert.

    Dennoch oder gerade deshalb halten viele besondere Wohnformen ein breites Leistungsspektrum vor, das sich mit den ursprünglichen Konzepten nicht deckt, da im Konzept definierte Leistungen nicht abgerufen wurden oder umgesetzt werden konnten. Im Gegensatz dazu wurden jedoch andere Leistungen notwendig, diese aber vielfach nicht angepasst bzw. nachverhandelt.

    Fachkonzept zur strategischen Ausrichtung nach dem BTHG?

    Leistungserbringer sollten nun die tatsächlichen und zukünftigen Leistungen mit ihrem Leistungsversprechen abgleichen. Um hier alle Seiten mit einzubeziehen, sind Workshops sinnvoll, um die IST-Konzeption und aktuell noch bestehende Leistungserbringung mit der SOLL-Konzeption und den tatsächlichen Bedarfen der Nutzer*innen abzugleichen. Auf dieser Basis folgt die Konkretisierung der Angebote und die Bestimmung der Leistungen, insbesondere durch die Leistungsdefinition. Somit ist das Fachkonzept auch die Grundlage der strategischen Ausrichtung der besonderen Wohnformen.

    Eine mögliche Orientierung bietet eine Herangehensweise in drei Schritten:

    Ein Schaubild, das als Grundlage für die Überarbeitung des Fachkonzepts auf Basis des BTHG verwendet werden kann.

    Viele Träger scheuen noch die Auseinandersetzung mit dem Fachkonzept, solange die Umsetzung der Rahmenverträge von den Leistungsträgern nicht näher definiert wurde. Vor diesem „auf die lange Bank Schieben“ raten wir aber ausdrücklich ab und empfehlen, die Übergangsphase zu nutzen, um – gemeinsam mit den Mitarbeitenden – das zukünftige Leistungspaket mit dem Ziel einer personenzentrierten Leistung zu diskutieren und zu definieren.

    Nur wenn Sie innerhalb des Trägers eine realistisch leistbare und transparente Vereinbarung über Ihr Leistungsangebot erreichen, werden sie dauerhaft auch den Vorgaben von Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit entsprechen können. Für den Prozess der Entwicklung eines Fachkonzepts empfehlen wir eine klare Projektsteuerung und Moderation. Außerdem braucht es Zeit.

    Ein Blick in die Praxis

    Wie sich bei laufenden Beratungsprojekten der contec zeigt, ist die Entwicklung eines Fachkonzepts mehr als ein bürokratischer Akt, es geht um eine strukturelle Umstellung und eine fundierte Auseinandersetzung mit der bisher erbrachten Begleitung und Unterstützung von Menschen mit Behinderung. Konkret erfordert dies auch bei den Mitarbeitenden eine Auseinandersetzung mit der eigenen Motivation für die Arbeit und der konsequenten Umsetzung der personenzentrierten Begleitung – auch im Einrichtungsalltag. Wenn spezifische Fachleistungen personenbezogen definiert, gewährt und vergütet werden, dann müssen in der Folge auch die Leistungen entsprechend der Festlegungen erbracht werden. Nicht festgelegte Leistungen sollten nicht erbracht werden, da diese nicht refinanziert werden.

    Viele Einrichtungen berichten uns, dass es ihnen schwerfällt, mit den bestehenden Ressourcen eine ausreichende Versorgung sicherzustellen und zusätzlich Möglichkeiten der Teilhabe zu schaffen. Die in 2022 anstehenden neuen Leistungsvereinbarungen bieten hier die Chance, gerade die Bedarfe für die Betreuung des Personenkreises nochmals neu zu definieren und auf dieser Basis die Vergütungen zu verhandeln.

    Text: Susanne Lenz / Marie Kramp
    Foto: © whyframeshot

    Birgitta Neumann

    Birgitta Neumann ist Partnerin und Mitglied der Geschäftsleitung von contec. Sie leitet den Geschäftsbereich Sozialwirtschaft und verantwortet damit die Beratung für Unternehmen der Eingliederungs- und der Kinder und Jugendhilfe. Birgitta Neumann ist unter anderem spezialisiert auf die strategische Neuausrichtung und Positionierung sozialer Einrichtungen im Wettbewerbsumfeld.