Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der contec Gesellschaft für Organsiationsentwicklung mbH.
§1 Geltungsbereich
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge, deren Gegenstand die Erteilung von Rat und Auskünften durch die contec Gesellschaft für Organisationsentwicklung mbH (nachstehend „contec“ genannt) an die auftraggebende Partei bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung unternehmerischer oder fachlicher Entscheidungen in folgenden Bereichen ist:- Unternehmensführung / Management
- Betriebswirtschaftliche Beratung
- Technik und Logistik
- Personal- und Sozialwesen
- Marketing und Vertrieb
- Kommunikations- und Politikberatung/Public Affairs
- Datenverarbeitung einschließlich der Vorbereitung von Hard- und Software-Auswahlentscheidungen, ausgenommen Software-Erstellungsaufträge (Planung und Programmierung)
- Verwaltung und Organisation
- und Ähnlichem.
2 Diese AGB gelten ebenso für die Durchführung von Seminaren, Workshops, Trainings oder Schulungen.
3 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen der auftraggebenden Partei werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
§2 Definitionen
1 Verbraucher*innen i. S. d. Geschäftsbeziehungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige Tätigkeit zugerechnet werden kann.
2 Unternehmer*innen i. S. d. Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. (Freigemeinnützige) und öffentliche Körperschaften sowie karitative Einrichtungen gelten ebenfalls als Unternehmen i. S. d. AGB. Dies gilt auch für jede Gesellschaftsform, in der sie auftreten (z. B. gGmbH).
3 Auftraggebende Partei i. S. d. Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher*innen als auch Unternehmer*innen.
§3 Leistungsumfang
1 Einzelheiten des Auftrages wie Aufgabenstellung, Dauer, Honorar etc. werden in einem gesonderten schriftlichen Vertrag (Auftrag) geregelt.
2 Gegenstand des Auftrages ist die vereinbarte Tätigkeit, nicht die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges der auftraggebenden Partei.
3 Die Leistungen von contec sind erbracht, wenn die erforderlichen Untersuchungen, Analysen und die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen mit der auftraggebenden Partei erarbeitet sind.
4 Unerheblich ist, ob oder wann die Schlussfolgerungen bzw. Empfehlungen umgesetzt werden.
5 Auf Verlangen der auftraggebenden Partei hat die auftragnehmende Partei Auskunft über den Stand der Auftragsausführung zu erteilen bzw. nach Ausführung des Auftrages Rechenschaft abzulegen durch einen schriftlichen Bericht, der den wesentlichen Inhalt von Ablauf und Ergebnis der Beratung wiedergibt. Soll die auftragnehmende Partei einen umfassenden schriftlichen Bericht, insbesondere zur Vorlage an Dritte, erstellen, muss dies gesondert vereinbart werden.
6 Die auftragnehmende Partei führt alle Arbeiten mit größter Sorgfalt und stets auf die individuelle Situation und die Bedürfnisse der auftraggebenden Partei bezogen durch.
7 Die auftragnehmende Partei ist verpflichtet, in den Erhebungen und Analysen die Situation des Unternehmens im Hinblick auf die Fragestellung richtig und vollständig wiederzugeben. Von Dritten oder von der auftraggebenden Partei gelieferte Daten werden nur auf Plausibilität überprüft.
8 Die aus den Untersuchungen abzuleitenden Schlussfolgerungen und Empfehlungen erfolgen nach bestem Wissen und nach anerkannten Regeln von Wissenschaft und Praxis. Die Darstellung der Empfehlungen erfolgt in verständlicher und nachvollziehbarer Weise.
9 contec kann sich zur Auftragsausführung selbständiger Unterauftragnehmer*innen bedienen, wobei sie der auftraggebenden Partei stets unmittelbar verpflichtet bleibt. contec entscheidet nach eigenem Ermessen, welche Mitarbeitenden sie einsetzt oder austauscht.
§4 Leistungsänderungen
1 Die auftragnehmende Partei ist verpflichtet, Änderungsverlangen der auftraggebenden Partei Rechnung zu tragen, sofern ihr dies im Rahmen ihrer betrieblichen Kapazitäten, insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und der Zeitplanung, zumutbar ist.
2 Soweit sich die Prüfung der Änderungsmöglichkeiten oder die Realisierung der gewünschten Änderungen auf die Vertragsbedingungen auswirken, insbesondere auf den Aufwand der auftragnehmenden Partei oder den Zeitplan, vereinbaren die Parteien eine angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen, insbesondere Erhöhung der Vergütung und Verschiebung der Termine.
3 Soweit nichts anderes vereinbart ist, führt die auftragnehmende Partei in diesem Fall bis zur Vertragsanpassung die Arbeiten ohne Berücksichtigung der Änderungswünsche durch.
4 Ist eine umfangreiche Prüfung des Mehraufwandes notwendig, kann die auftragnehmende Partei eine gesonderte Beauftragung hierzu verlangen.
5 Änderungen und Ergänzungen des Auftrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 6Protokolle über diesbezügliche Besprechungen oder den Projektsachstand werden dem gerecht, sofern sie von den Bevollmächtigten beider Seiten unterzeichnet sind.
§5 Schweigepflicht / Datenschutz
1 contec ist verpflichtet, auch nach Beendigung des Auftrages über alle geschäfts- oder auftraggeberbezogenen Tatsachen, die ihr im Zusammenhang mit der Auftragsausführung bekannt werden, Stillschweigen zu wahren.
2 Ohne schriftliche Einwilligung der auftraggebenden Partei darf sie diese weder an Dritte weitergeben noch für sich selbst verwerten.
3 Dies gilt auch für schriftliche Äußerungen, insbesondere auftragsbezogene Berichte oder Empfehlungen.
4 contec übernimmt es, alle von ihr zur Durchführung des Auftrages eingesetzten Personen schriftlich auf die Einhaltung dieser Vorschrift zu verpflichten. 5contec ist befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrages die ihr anvertrauten personenbezogenen und betrieblichen Daten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen, insbes. der DSGVO, zu verarbeiten oder durch vertrauenswürdige Dritte verarbeiten zu lassen.
§6 Mitwirkungspflichten der auftraggebenden Partei
1 Die auftraggebende Partei ist verpflichtet, contec nach Kräften zu unterstützen und in ihrer Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen.
2 Insbesondere hat sie die Bestimmungen des Betriebsverfassungs- und Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes einzuhalten.
3 Auf Verlangen der auftragnehmenden Partei hat die auftraggebende Partei die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihr vorgelegten Unterlagen sowie ihrer Auskünfte und mündlichen Erklärungen schriftlich zu bestätigen.
§7 Vergütung / Zahlungsbedingungen / Aufrechnung
1 Das Entgelt für die Dienste von contec wird nach den für die Tätigkeit aufgewendeten Zeiten berechnet (Zeithonorare) oder als Festpreis schriftlich vereinbart.
2 Die bei Auftragserteilung vereinbarten Honorarsätze gelten für ein Jahr, gerechnet ab Auftragserteilung.
3 Dies gilt nicht für vereinbarte Festpreise.
4 Die Fälligkeit aller Forderungen setzt eine Rechnungsstellung voraus.
5 Die Rechnung ist sofort und ohne Abzüge zu zahlen.
6 Die gesetzliche Umsatzsteuer ist allen Preisangaben hinzuzurechnen und in der Rechnung gesondert auszuweisen.
7 Sofern nicht anders vereinbart, hat contec neben der Honorarforderung Anspruch auf Ersatz der Auslagen.
8 Mehrere auftraggebende Parteien (natürliche und/oder juristische Personen) haften gesamtschuldnerisch.
9 Eine Aufrechnung gegen Forderungen von contec auf Vergütung und Auslagenersatz ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
10 Bei Zahlungsverzug ist contec berechtigt, neben Mahngebühren Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe auf die in Verzug stehenden Bruttobeträge zu fordern.
§8 Gewährleistung
1 Die auftragnehmende Partei leistet für ihre Tätigkeit zunächst nach ihrer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Neuherstellung.
2 Sofern die auftragnehmende Partei die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert, sie die Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigert, die Nacherfüllung fehlschlägt oder sie der auftraggebenden Partei unzumutbar ist, kann die auftraggebende Partei nach ihrer Wahl nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) und Schadenersatz im Rahmen der Haftungsbeschränkung (s. § 9) statt der Leistung verlangen.
3 Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht der auftraggebenden Partei jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
4 Sofern die auftragnehmende Partei die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, ist die auftraggebende Partei nicht zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
5 Rechte der auftraggebenden Partei wegen Mängeln verjähren in einem Jahr ab Fertigstellung bzw. Erbringung der Leistung.
6 Die kurze Verjährungsfrist gilt nicht, wenn der auftraggebenden Parteigrobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Falle von der auftragnehmenden Partei zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens der auftraggebenden Partei.
7 Der Anspruch auf Beseitigung von Mängeln muss von der auftraggebenden Partei unverzüglich schriftlich geltend gemacht werden.
8 Offensichtliche Mängel gelten als genehmigt, wenn sie nicht binnen zwei Wochen nach Abschluss der Arbeiten schriftlich gerügt werden. 9Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.
10 Eine Garantie im Rechtssinne erhält die auftraggebende Partei durch contec nicht.
§9 Haftung
1 contec haftet der auftraggebenden Partei, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, für die von ihr bzw. ihren Mitarbeitenden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden.
2 Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung von contec auf den nach der Art der Leistung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden.
3 Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter*innen von contec oder ihrer Erfüllungsgehilfen und -gehilfinnen.
4 Gegenüber Unternehmer*innen haftet contec bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
5 Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei den contec zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei dem contec zurechenbaren Verlust des Lebens der auftraggebenden Partei.
6 Für einen einzelnen Schadensfall ist die Haftung auf maximal 250.000,00 € begrenzt.
7 Als einzelner Schadensfall gilt die Summe der Schadensersatzansprüche aller Anspruchsberechtigten, die sich aus einer einzelnen, zeitlich zusammenhängend erbrachten Leistung ergibt.
8 Es steht der auftraggebenden Partei frei, mit contec zu vereinbaren, dass eine gesonderte Haftpflichtversicherung bezogen auf eine höhere Haftungssumme auf Kosten der auftraggebenden Partei von contec abgeschlossen wird.
9 Für die Übernahme von Managementaufgaben auf Zeit („Interim-Management“) besteht Versicherungsschutz, sofern diese jeweils in Abstimmung mit den Organen des Unternehmens durchgeführt werden.
10 Soweit durch contec im Rahmen von Managementaufgaben auf Zeit eine Organstellung übernommen werden soll, verpflichtet sich die auftraggebende Partei, das entsprechende Haftungsrisiko durch eine entsprechende betriebliche Haftpflicht abzusichern.
11 Die auftraggebende Partei stellt contec in diesem Falle von der Haftung frei.
§10 Schutz des geistigen Eigentums von contec
1 Die auftraggebende Partei steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrages von contec gefertigten Berichte, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen und Berechnungen nur für ihre eigenen Zwecke verwandt und nicht ohne ausdrückliche Zustimmung im Einzelfall publiziert werden.
2 Die Nutzung der erbrachten Beratungsleistungen für mit der auftraggebenden Partei verbundene Unternehmen bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
3 Soweit Arbeitsergebnisse urheberrechtsfähig sind, bleibt contec Urheber.
4 Die auftraggebende Partei erhält in diesen Fällen das nur durch Absatz 1, Satz 1, eingeschränkte – im Übrigen zeitlich und örtlich unbeschränkte – unwiderrufliche, ausschließliche und nicht übertragbare Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen.
§11 Annahmeverzug / unterlassene Mitwirkung
1 Kommt die auftraggebende Partei mit der Annahme der Leistungen in Verzug oder unterlässt sie eine ihr obliegende Mitwirkung trotz Mahnung und Fristsetzung, so ist contec zur fristlosen Kündigung berechtigt.
2 Unabhängig von der Geltendmachung dieses Kündigungsrechtes hat contec Anspruch auf Ersatz des durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung entstandenen Schadens bzw. der Mehraufwendungen.
§12 Treuepflicht
1 Die Parteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Zu unterlassen ist insbesondere die Einstellung von Mitarbeitenden oder ehemaligen Mitarbeitenden, die im Rahmen der Auftragsdurchführung tätig sind oder waren, vor Ablauf von vierundzwanzig Monaten nach Beendigung der Zusammenarbeit.
2 Die auftraggebende Partei verpflichtet sich, die ihr zur Kenntnis gelangten Kündigungs- oder Veränderungsabsichten von mit der Durchführung des Auftrages eingesetzten Mitarbeitenden von contec unverzüglich mitzuteilen.
§13 Höhere Gewalt
1 Ereignisse höherer Gewalt, welche die Leistung wesentlich erschweren oder zeitweilig unmöglich machen, berechtigen die jeweilige Partei, die Erfüllung ihrer Leistung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben.
2 Der höheren Gewalt stehen Arbeitskampf und ähnliche Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar, schwerwiegend und unverschuldet sind.
3 Die Parteien teilen sich gegenseitig unverzüglich den Eintritt solcher Umstände mit.
§14 Kündigung
1 Der Auftrag kann jederzeit von beiden Parteien aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist, im Übrigen von der auftraggebenden Partei mit einer Frist von 28 Tagen zum Monatsende gekündigt werden.
2 Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
3 contec erhält die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen vergütet.
4 Im Falle einer ordentlichen Kündigung erhält contec die volle Vergütung, muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was sie in Folge der Kündigung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erworben oder zu erwerben böswillig unterlassen hat.
§15 Zurückbehaltungsrecht / Aufbewahrung von Unterlagen
1 Bis zur vollständigen Begleichung ihrer Forderungen hat contec an den ihr überlassenen Unterlagen ein Zurückbehaltungsrecht, dessen Ausübung aber treuewidrig ist, wenn die Zurückbehaltung der auftraggebenden Partei einen unverhältnismäßig hohen, bei Abwägung beider Interessen nicht zu rechtfertigenden Schaden zufügen würde.
2 Nach Ausgleich ihrer Ansprüche aus dem Vertrag hat contec alle Unterlagen herauszugeben, die die auftraggebende Partei oder eine dritte Partei ihr aus dem Anlass der Auftragsausführung übergeben hat.
3 Dies gilt nicht für den Schriftwechsel zwischen den Parteien und für einfache Abschriften der im Rahmen des Auftrages gefertigten Berichte, Organisationspläne, Zeichnungen, Aufstellungen, Berechnungen etc., sofern die auftraggebende Partei die Originale erhalten hat.
4 Die Pflicht von contec zur Aufbewahrung der Unterlagen erlischt sechs Monate nach Zustellung der schriftlichen Aufforderung zur Abholung, im Übrigen drei Jahre, bei gem. Abs. 1 zurückbehaltenen Unterlagen fünf Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
§16 Sonstiges
1 Rechte aus dem Vertragsverhältnis mit contec dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung abgetreten werden.
2 Für alle Ansprüche aus dem Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
3 Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein.
4 Die auftraggebende Partei haftet für die Unversehrtheit der von contec in die Geschäftsräume mitgebrachten technischen Geräte, insbesondere Notebooks, Beamer und vergleichbare Gerätschaften.
5 Sie haftet in diesem Zusammenhang für Diebstahl, Zerstörung und Beschädigung jeglicher Art, die durch ihre Mitarbeitenden oder Dritte erfolgen.
6 Sind oder werden Vorschriften dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, so werden die übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.
7 Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen Vorschriften unverzüglich durch wirksame zu ersetzen.
8 Ist die auftraggebende Partei Kaufmann oder Kauffrau, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag Bochum.
Contec Gesellschaft für Organisationsentwicklung mbH.
Eingetragen beim AG Bochum HRB 4058
Gesundheitscampus-Süd 29
44801 Bochum